Bargeldloser Zahlungsverkehr

Missbrauch beim Lastschriftverfahren

Nicht jeder kann Geld von Konten anderer abbuchen. Wer sich für das Lastschriftverfahren anmelden möchte, muss zunächst mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung abschließen. Außerdem benötigt er eine schriftliche Einzugsermächtigung für das Konto, von dem er abbuchen möchte. Allerdings lassen sich die Banken die Einzugsermächtigungen nicht in jedem Fall vorzeigen.

Zu Missbrauchsfällen beim Lastschriftverfahren kommt es nach Angaben des Bundesverbandes deutscher Banken nur in sehr seltenen Fällen. So seien 2006 mehr als sieben Milliarden Zahlungen per Lastschrift abgewickelt worden. Der Anteil der wegen Widerspruchs rückabgewickelten Lastschriften habe sich dabei im prozentualen Promillebereich bewegt.

Sollte es allerdings doch einmal zu Abbuchungen kommen, für die der Kontoinhaber keine Einzugsermächtigung erteilt hat, rät der Bankenverband Geschädigten, der Abbuchung sofort zu widersprechen. Wenn sich herausstelle, dass es tatsächlich keine Einzugsermächtigung für das abgehobene Geld gebe, werde dem Geschädigten der fälschlich abgebuchte Betrag von seiner Bank wieder gut geschrieben. Eine Einspruchsfrist gibt es dabei nicht. Die bekannte Sechs-Wochen-Frist gilt nur für Lastschriften, für die der Kontoinhaber eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

Um Betrug aufzudecken, empfiehlt der Bankenverband Kontoinhabern, regelmäßig ihre Kontoauszüge zu überprüfen. Gebe es falsche Abbuchungen, sollten diese sofort der Bank gemeldet werden. Nur so könne weiterer Missbrauch verhindert werden.

Wer Missbrauch mit dem Lastschriftverfahren betreibt, wird laut Bankenverband im Normalfall künftig vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen. Außerdem muss er mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

(Quelle: Bundesverband deutscher Banken)

12.08.2008